Gerichtliche Beratungsauflage Sucht – BAST

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Das Interventionskonzept im Ostalbkreis trägt die Bezeichnung „BAST“ und steht für „Beratungsauflage Sucht“. Es wurde auf der Basis des Bundesmodells „FreD“ für die Bedürfnisse im Ostalbkreis entwickelt. Der wesentliche Unterschied zu dem Ausgangsprojekt besteht in der abgestuften Vorgehensweise für unterschiedliche Zielgruppen: Nicht nur erstauffällige KonsumentInnen werden von dem Konzept erfasst, sondern auch Personen, die zum wiederholten Mal auffällig wurden bzw. bei welchen bereits süchtige Verhaltensmuster auftreten.
Das Konzept wurde im Jahr 2004 von einer Projektgruppe erarbeitet, welche sich aus Vertreter/-innen der Suchthilfe, der Staatsanwaltschaft, der Amtsgerichte, der Jugendgerichtshilfe, des Fachbereichs Jugend und Familie und der Polizei zusammensetzte. Die Moderation übernahm der Suchtbeauftragte des Landkreises.

Es stehen je nach Konsummuster und Abhängigkeitsgrad drei unterschiedliche Programme zur Verfügung, welche vom Gruppenangebot über Einzelgespräche bis hin zur Therapie reichen. Es erfolgt ein regelmäßiger Austausch der beteiligten Organisationen.

 

Die Einzelnen BAST-Auflagen im Überblick:

BAST I – Für erstauffällige DrogenkonsumentInnen

Zielgruppe

Erstauffällige KonsumentInnen illegaler Suchtmittel (wie z. B. Cannabis, Ecstasy, Speed, Pilze und andere) sowie Zweitauffällige, bei welchen eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 31a des Betäubungsmittelgesetzes nicht mehr in Frage kommt, aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung und Lebenssituation allerdings noch eine günstige Prognose gestellt werden kann.
Altersmäßig wendet es sich an Jugendliche und junge Erwachsene (14 – 21 Jahre, in Ausnahmefällen bis 27 Jahre).

Maßnahme

Kurs von 2 x 4 Stunden zzgl. 2 Einzelgesprächen an einer Suchtberatungsstelle im Ostalbkreis. Der Kurs besteht aus einem Einführungs- und einem Auswertungsgespräch sowie der Teilnahme an dem Gruppenangebot, welches in der Regel Freitagmittag und am darauf folgenden Samstagvormittag stattfindet.
Dieses Gruppenangebot ist auch für erstauffällige Drogenkonsument/-innen gedacht, die

  • von der Polizei aufgegriffen wurden,
  • im Rahmen einer schulischen oder betrieblichen Auflage oder
  • auf Veranlassung einer sonstigen Stelle eine Suchtberatungsstelle aufsuchen müssen.

Inhalte des Kurses

  • Auseinandersetzung mit dem persönlichen Drogenkonsum,
  • Erkennen der eigenen Missbrauchs- und Abhängigkeitsgefährdung,
  • Informationen über Suchtmittel und über die Folgen des Sucht-mittelkonsums (rechtlich, seelisch, sozial, körperlich),
  • Bestandsaufnahme der aktuellen Lebenssituation,
  • Erkennen von Kompetenzen und Stärken für die positive Gestaltung der Lebenssituation,
  • Aktive Zukunftsplanung,
  • Bewusstwerden eigener Vorstellungen über den zukünftigen
  • Umgang mit Drogen und
  • Kennenlernen des Konzepts der zufriedenen Abstinenz.

Indikation für die Beratungsstelle

„weiche“ und verfestigte Konsummuster.

BAST II – Für wiederholt auffällige DrogenkonsumentInnen

Zielgruppe

Teilnehmer/-innen von BAST I, die wieder auffällig wurden, oder Mehrfachauffällige, bei welchen eine Haftunterbringung noch nicht angezeigt ist und eine ambulante Intervention noch Erfolg verspricht.

Maßnahme

Zehn Beratungsgespräche an einer PSB im Ostalbkreis.

Inhalte

Diagnostik, Suchtanamnese, Reflektion der Lebenssituation, Konflikte/Probleme erkennen und aufarbeiten sowie Indikationsprüfung Therapie. Es wird eindringlich auf die rechtlichen, sozialen und gesundheitlichen Folgen des Missbrauchs von Betäubungsmitteln eingegangen.

Indikation für die PSB

Schädlicher Gebrauch oder Abhängigkeit nach ICD 10

BAST III – Für mehrfachauffällige DrogenkonsumentInnen

Zielgruppe

Mehrfachauffällige, bei welchen eine ambulante Intervention nach BAST II nicht oder nicht mehr erfolgversprechend ist.

Maßnahme

Therapie (stationär oder ambulant) Diese Interventionsstufe kann von den Beratungsstellen im Ostalbkreis in der Regel gemeinsam mit stationären Einrichtungen der Suchthilfe übernommen werden. Im Rahmen der Grundversorgung wird von den PSB die Vorbereitung auf die stationäre Therapie (z. B. nach § 35 Betäubungsmittelgesetz) durchgeführt.
Die Durchführung einer ambulanten Therapie ist seit dem 01.05.2005 an den Beratungsstellen im Landkreis möglich. Die Entscheidung, ob die Maßnahme ambulant oder stationär durchgeführt wird, obliegt der fachlichen Beurteilung der PSB.

Indikation für die PSB

Abhängigkeit nach ICD 10

Allgemeines und Erläuterungen

BAST I und II kommen sowohl als richterliche Weisungen als auch als staatsanwaltliche Maßnahmen im Rahmen der §§ 153 a StPO und 45 Abs. 2 JGG in Betracht.
Das Gruppenangebot von BAST I kann in Ausnahmefällen (z.B. wenn die Fachkräfte der Suchtberatungsstellen die Teilnahme an der Gruppe aus fachlichen Gründen für nicht geboten halten) durch 7 Einzelgespräche ersetzt werden. Der vermittlenden Stelle wird in beiden Fällen die Teilnahme an BAST I bestätigt.
Die Gruppenangebote beginnen in der Regel im vierteljährlichen Turnus.
Ein Aufnahmegespräch kann innerhalb von 6 Wochen nach gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Entscheidung erfolgen.
Der Abschluss der unterschiedlichen Interventionsstufen kann bei – BAST I: sechs Monaten nach Aufnahmegespräch und – BAST II: neun Monaten nach Aufnahmegespräch zugesichert werden.
Werden bei den Einzelgesprächen unentschuldigt zwei Termine hintereinander bzw. drei Termine insgesamt nicht wahrgenommen, wird die Maßnahme seitens der PSB beendet. Die vermittelnde Stelle wird über die Beendigung umgehend in Kenntnis gesetzt.

Das Interventionskonzept BAST wird von den Suchtberatungsstellen im Ostalbkreis im Rahmen ihres allgemeinen Beratungs- und Präventionsauftrages seit Januar 2005 umgesetzt.

Handlungsleitfaden BAST

Der Handlungsleitfaden für BAST – Frühe Intervention bei DrogenkonsumentInnen:

Flyer BAST